Vergütung

Die Kanzlei ist besonders an der Zufriedenheit ihrer Mandanten interessiert, und wird gemeinsam mit dem Mandanten zunächst der Bedarf an Beratungsleistung bzw. an Rechtsbeistand ermitteln.

Unter Berücksichtigung der Art der Angelegenheit, des voraussichtlichen notwendigen Zeitaufwands sowie der rechtlichen Bedeutung für den Mandanten und des Schwierigkeitsgrades, wird zusammen mit dem Mandanten eine faire Vergütung entwickelt.

Die Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen:

Vorbesprechungen ohne Rechtsberatung sind grundsätzlich kostenlos. Nach einem kurzen Vorgespräch schätzen die Rechtsanwälte den Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit ein. Eine Erstberatungsgebühr beträgt maximal 190,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Die danach ggf. weiter entstehenden Kosten können erst mithilfe von Informationen zum eigentlichen Beratungsgegenstand kalkuliert werden.

Vergütungsvereinbarung

Wenn die Tätigkeit nach Zeitaufwand abgerechnet wird, richtet sich der Stundensatz nach dem juristischen Schwerpunkt, dem Haftungsrisiko, der benötigten Expertise und der Schwierigkeit der Angelegenheit. In der Regel starten die Stundensätze bei 250,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Für Startups gibt es in den ersten zwei Jahren nach Gründung (Handelsregisteranmeldung) einen Startup-Stundensatz von 225,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Pauschale Vergütung

Diese Art der Vergütungsvereinbarung bietet sich an, wenn Art und Umfang der Tätigkeit sehr genau bestimmt werden können und auch feststeht, wie viel Arbeit und Zeit zur Bearbeitung aufgewendet werden muss. Zur Sicherheit für die Rechtsanwälte und Mandanten wird regelmäßig eine Anzahl von Stunden benannt, die mit dieser Pauschale abgegolten werden. Benötigen die Rechtsanwälte weniger Stunden, so ist dieses zum Vorteil der Rechtsanwälte, benötigen die Rechtsanwälte mehr, so ist dies zum Vorteil der Mandanten.

Dauerberatungsmandate

Für Dauerberatungsmandate bietet die Kanzlei Mandanten eine Vergütung nach den Vergütungsmodellen „Counsel S, M, L, und XL“ (ohne gerichtliche Vertretung) an. Vereinfacht ausgedrückt ist es in diesem Vergütungsmodell so, dass jährlich vorab ein nicht anrechenbarer Grundbetrag geleistet wird, mit dem die Stunde Rechtsberatung immer günstiger wird, je mehr Rechtsberatungsleistung vom Mandanten abgerufen wird. Bei Interesse erläutern wir Ihnen gerne die Einzelheiten dieser individuellen Beratungstarife genauer und entwickeln ein Ihrem Beratungsbedarf individuell angepasstes Vergütungsmodell.

Erfolgsabhängige Vergütung

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist gemäß § 4 a RVG im Einzelfall zulässig, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Dabei sind von einer rein prozentualen Beteiligung (zum Beispiel 20 Prozent im Erfolgsfall) bis hin zu einem Grundhonorar, kombiniert mit einer erfolgsabhängigen (ggf. auch gestaffelten) Vergütung unterschiedliche Vergütungsmodelle denkbar und je nach Beurteilung des Sachverhalts im Einzelfall zu wählen. Dieses Vergütungsmodell ist insbesondere interessant für die Mandantengruppe der Existenzgründer sowie in Schadensersatzprozessen und bietet mehr Flexibilität bei der Bezahlung des Rechtsanwalts.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

Nach Gegenstandswert (§§ 22 bis 33 RVG) wird in allen gesetzlich vorgesehenen Fällen und ab Streitwerten von 10.000,- Euro abgerechnet, sofern keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Unter Eingabe des Streitwertes können Sie die voraussichtlichen Anwaltskosten hier berechnen lassen.

Vorschüsse/Zwischenrechnungen

Es werden grundsätzlich Vorschüsse verlangt und Zwischenrechnungen in festgelegten Zeitabschnitten (je nach Mandat, z.B. monatlich, quartalsweise, halbjährlich, jährlich oder wenn ein bestimmtes Budget überschritten ist) erstellt.